Vereinssatzung


gültig seit 07. Mai 2004


Die komplette Satzung des VERC können sie HIER im PDF Format laden.
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§ 1 – Name des Vereins

Der am 5. Juli 1963 gegründete Verein führt den Namen
Vogelsberger Eis- und Rollsport-Club (nachstehend VERC genannt).
Er wurde am 14. Dezember 1966 unter Nr. 64 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lauterbach eingetragen und hat seinen Sitz in Lauterbach / Hessen.

§ 2 - Zweck des Vereins
• Der VERC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistungen verwirklicht. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder durch die Pflege des Sports allgemein sowie durch die Förderung des Eis- und Inline-Sports zu fördern. Des weiteren fördert er den soziokulturellen Gemeinschaftsgedanken. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 4 – Mitgliedschaft

• Der VERC hat
- ordentliche Mitglieder,
- Jugendmitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- juristische Kooperationsmitgliedschaften
• Vereine können die Kooperativ-Mitgliedschaft erwerben. Der kooperative Verein wird durch ein Mitglied seines Vorstandes vertreten. Dar Stimmrecht de Kooperativ-Vereins ist auf eine Stimme begrenzt. Im übrigen können Mitglieder des Vereins juristische und natürliche Personen werden.
Zu Ehrenmitgliedern werden vom Vorstand nur solche Personen ernannt, die sich um den VERC oder um den Sport besondere Verdienste erworben haben (siehe § 19).

§ 4 a – Mitgliedschaft Jugendlicher

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und sich in Ausbildung befindliche Jugendliche über 18 Jahre zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die jugendlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrechte innerhalb der Jugendabteilungen. Näheres regelt eine Jugendordnung.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
• durch Tod
• durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres mindestens 3 Monate vorher ausgesprochen werden kann,
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, die von geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied die satzungsmäßigen Verpflichtungen dem VERC gegenüber nicht erfüllt, insbesondere trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt,
• durch Ausschluss (siehe § 10, Ziff. 2.).

§ 7 – Mitgliedschaftsrechte

• Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teil zu nehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
• Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
• Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
• Die Rechte jedes Mitgliedes des VERC werden ausgesetzt, sobald das Mitglied seine Pflichten gemäß § 8 der Vereinssatzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, ohne dass dies dem Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand ausdrücklich mitgeteilt wird. Als angemessene Frist für alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein gilt ein Zeitraum von 1 Monat nach schriftliche Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
• den VERC in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und in allen Bereichen zu fördern.
• den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter/-innen in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
• den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen und
• das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
• Vereinseigentum ist nach Aufforderung durch den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich zurückzugeben.

§ 9 – Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 10 – Ordnungsmaßnahmen

• Gegenüber Mitgliedern kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen beschließen.
• Ordnungsmaßnahmen sind:
a) ein einfacher Verweis
b) eine strenge Verwarnung
c) Geldbußen bis zu € 500,--
d) eine Kombination dieser drei
e) Enthebung von Ämtern innerhalb des Vereins
f) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit
g) Auschluss aus dem Verein

• Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen ihn eingeleiteten Ordnungsverfahren zu unterwerfen, einer Ladung Folge zu leisten und wahrheitsgemäß auszusagen.
• Verstöße von Mitgliedern – vor allem im sportlichen Bereich - z.B.
a) unentschuldigtes Fernbleiben von festgesetzten Übungen, Wettkämpfen und ehrenamtlich
übernommenen Verpflichtungen,
b) Nichtbefolgen von Anweisungen der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Trainer oder Spiel-
führer,
c) unsportliches Verhalten während eines Wettkampfes oder in unmittelbarem Zusammenhang
eines solchen,
d) vereinsschädigendes Verhalten in jeder Form
können vom Vorstand mit Vereinsstrafen geahndet werden, die förmlich auszusprechen sind.

• Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegen eine vom Vorstand verhängte Sanktionsmaßnahme zu. Diese ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Strafe schriftlich beim Vorstand einzureichen. Einzelheiten regelt die Rechts- und Verfahrensordnung des Vereins.
• Mitgliedern steht bei etwaigen Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Gang vor ein öffentliches Gericht erst offen, nach dem alle vereinsinternen Wege ausgeschöpft sind.

§ 11 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung (§ 12),
• der Vorstand (§ 13),

§ 12 – Mitgliederversammlung

• Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den geschäftsführenden Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ und in jedem Fall beschlussfähig.
• Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie muss die folgenden Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter/-innen,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen des Vorstandes (wenn diese anstehen),
e) Beschlussfassung über Anträge, die schriftlich spätestens 1 Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden eingegangen sein müssen.

• Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 50 Mitgliedern verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher erfolgen.
• In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahl erfolgt entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu vorliegt. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein durch die Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter.

§ 13 – Vorstand

• Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden (§ 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand.
• Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

• Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Abteilungsleiter
- Eishockey – Senioren
- Eishockey - Nachwuchs
- Eiskunstlauf
- Eisstockschießen
- Curling
b) die Jugendvertreter

• Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
• Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu erfolgen. Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf.
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.
• Ersatzleute, die wirtschaftliche Erfahrungen haben, werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt.

§ 13 a - Wirtschaftsbeirat

§ 13 a ist gestrichen.

§ 14 - Ältestenrat

§ 14 ist gestrichen.

§ 15 – Buchführung und Kassenprüfung

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr eine Gewinnermittlung zu erstellen.

Den Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung, sowie der Jahresabschlüsse. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16 – Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 17 – Sparten

Jede Abteilung wird vom Abteilungsleiter/-in der betreffenden Sportart geleitet. Die Abteilungsleiter/-in werden in der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Den Abteilungsleiter/-in obliegt die sportliche und technische Leitung.

§ 18 – Jugendgruppen

Die Jugendlichen der einzelnen Abteilungen wählen aus ihren Reichen einen Jugendvertreter. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 19 – Ehrungen

• Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Vorstands-mitglieder, die sich besondere Verdienste um den VERC erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes oder zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
• Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich um den Sport oder um den VERC besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt oder mit der Ehrennadel des VERC ausgezeichnet werden.
• Ehrungen erfolgen auf Lebenszeit.
• Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 20 – Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 21 – Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

• Eine Änderung des Vereinszwecks muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
• Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Er erfordert eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Entscheidung der Mitglieder hat als geheime Abstimmung zu erfolgen.
• Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands automatisch als Liquidatoren des Vereins bestellt.
• Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 22 - Rechtsgrundlagen

• Rechtsgrundlagen des Vereins sind das Gesetz sowie die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
• Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
• Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

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